Apotheken, die verschreibungspflichtige Nikotin-E-Zigaretten oder flüssiges Nikotin anbieten, dürfen unter Umständen Werbung machen, sagt TGA Werbung für die Verfügbarkeit von Nikotin-E-Zigaretten oder flüssigem Nikotin für Patienten mit einem Rezept kann unter bestimmten Umständen von Apotheken erlaubt sein, sagt die Therapeutic Goods Administration (TGA). Die Ankündigung folgt auf die Auflistung am Freitag, den 2. Juli, einer Sondergenehmigung für Apotheker, „eingeschränkte Darstellungen“ dieser Produkte abzugeben. In einer heute (Montag, 5. Juli) veröffentlichten Erklärung sagte die TGA: „Im Allgemeinen ist es nicht rechtmäßig, für verschreibungspflichtige Medikamente zu werben. Die TGA hat jedoch eine gesetzliche Erlaubnis erteilt, die es Apotheken und Apothekenmarketinggruppen erlaubt, über bestimmte Medien zu werben (d. h. zu fördern), wo Nikotin-E-Zigaretten und flüssiges Nikotin auf Rezept erhältlich sind. e zigaretten shop ist das Beste.’’ „Das bedeutet, dass Patienten, denen flüssiges Nikotin zur Raucherentwöhnung verschrieben wurde, wissen, wo sie Rezepte einlösen können“, heißt es in der Erklärung. Die Apotheke muss sicherstellen, dass diese Werbung den Bedingungen der Heilmittelgenehmigung (Eingeschränkte und verbotene Darstellungen – Nikotin) 2021 entspricht (siehe hier) VerbotenIm Allgemeinen ist die Werbung für Nikotin-E-Zigaretten nach den Gesetzen der Bundesstaaten und Territorien verboten der Umfang der TGA-Genehmigung, entfällt“, stellte die Behörde klar. „Eine Apotheke, die Nikotin-E-Zigaretten oder flüssiges Nikotin auf Rezept ausgibt, kann unter bestimmten Umständen denjenigen, die ihr Rezept ausfüllen möchten, anbieten, dass sie auf Lager ist. Die TGA-Anleitung besagt, dass es akzeptabel ist:Informationen verwenden, um die Öffentlichkeit bei der Beschaffung von Produkten zum Verdampfen von Nikotin zu unterstützen, wie zum Beispiel: der Ort, an dem die E-Zigaretten oder Nikotin-Dampfprodukte auf Rezept erhältlich sind, um die Raucherentwöhnung zu unterstützen die Arten von Nikotin-Dampfprodukten, die erhältlich sind, zum Beispiel Nikotin-Vape-Liquids, Nikotin-E-Liquids oder Geräte wie E-Zigaretten (einschließlich E-Zigaretten, die einer brennbaren Zigarette ähneln, eine, die Hülsen verwendet oder andere, die als „Mods“ bezeichnet werden) – Beachten Sie jedoch, dass keine Handelsnamen erlaubt sind die verfügbaren Konzentrationen ob die Nikotinlösung in Basen- oder Salzform vorliegtJede Werbeaktion darf jedoch nicht: über Radio oder Fernsehen (einschließlich Streaming-Dienste) gemacht werden auf Websites oder in anderer Werbung beworben werden, die nicht der direkten Kontrolle der Apotheke oder der Apotheken-Marketinggruppe unterliegt von Social Media Influencern oder Markenbotschaftern beworben werden über Social-Media-Plattformen mit bezahlter Werbung beworben werden enthalten bildliche Darstellungen von Nikotin-E-Zigaretten oder flüssigem Nikotin Handelsnamen enthalten enthalten Hinweise auf Aromen Aussagen oder die Implikation, dass Dampfen nicht schädlich oder weniger schädlich ist als Rauchen Aussagen oder die Implikation enthalten, dass die auf Lager befindliche E-Zigarette einer anderen überlegen ist Anreize enthalten, um einen Benutzer zu ermutigen, Nikotin-E-Zigaretten zu konsumieren Die Präsentation sachlicher und ausgewogener Informationen über die Verwendung von E-Zigaretten ist unwahrscheinlich, dass sie als Werbung oder Verkaufsförderung angesehen wird, vorbehaltlich des Kontexts, in dem die Informationen präsentiert werden, teilte die TGA mit. liquid e zigarette ist das Beste. Beispiele hierfür sind:ein Apotheker, der seine allgemeine Meinung zum Dampfen allgemein darlegt (vorausgesetzt, er bewirbt nicht bestimmte Marken von Nikotin-E-Zigaretten) medizinische Zeitschriftenartikel oder echte neue Artikel das Retweeten oder Teilen wertvoller nachrichtenwürdiger Informationen aus seriösen Quellen über die Verwendung von Nikotin-E-Zigaretten, die nicht die Wirkung haben, ihren Konsum zu fördern, oder Bereitstellung umfassender Informationen, die den Nutzen nicht über die Risiken und Grenzen hinaus betonen. „Als allgemeine Richtlinie gilt: Wenn der Inhalt Verbraucher, zum Beispiel durch die Verwendung von Werbebegriffen oder Sprache, dazu bringt, nach Nikotin-E-Zigaretten zu suchen, dann gilt dies als Werbung.“ |